Die Beklagte 2 hat offensichtlich keinen fristgerechten Einspruch beim IGE gegen ihre Eintragung als Patentinhaberin eingereicht (vgl. Ger.act. 70a Beilage 6). Wie sie selber ausführt, leitete sie bis heute keine Klage auf Rückübertragung von CH … auf den Beklagten 1 vor den ordentlichen Gerichten ein (Ger.act. 70 Rz 10). Im vorliegenden Verfahren stellte die Beklagte 2 widerklageweise kein Begehren um entsprechende Rückübertragung des Streitpatents, womit im vorliegenden Verfahren nicht darüber zu befinden ist.