bb) Mit Vereinbarung vom 25. Januar 1996 erwarb die Beklagte 2 vom Beklagten 1 (damals noch eine Einzelfirma) verschiedene betriebliche Aktiven und Passiven und laufende Aufträge, wobei die Parteien in Ziff. 1.1.3 Folgendes vereinbarten: "Zu den unter diesem Titel übernommenen Sacheinlagen gehören insbesondere auch sämtliche Schutzrechte … Zu diesen Schutzrechten gehört neben den Lizenzen, Patenten und Marken insbesondere …" (Beilage 1 zur nachträglichen Eingabe der Beklagten 2 vom 16.04.2010; nachfolgend Ger.act. 70a Beilage 1). Am 9. Juli 2008 gab der Beklagte 1 als ehemaliger Inhaber der Einzelfirma eine entsprechende Übertragungserklärung betreffend CH … ab (Ger.act. 70a Beilage 4).