aa) Nachdem die Übertragung von CH … erst am 11. Juli 2008 im Patentregister eingetragen worden war, konnte die vorliegende Klage gegen den Beklagten 1 als bisherigen Inhaber des Streitpatents gerichtet werden, und das Handelsgericht wies am 21. April 2008 entsprechend die Klage gegen die Beklagte 2 ab (Art. 33 Abs. 3 Satz 2 PatG). Da die Beklagte 2 nunmehr als Inhaberin im Patentregister eingetragen ist, ist davon auszugehen, dass sie passivlegitimiert ist (Art. 33 Abs. 3 Satz 2 e contrario; Art. 33 Abs. 2 Satz 2 PatG in analoger Anwendung).