b) Wer geltend machen will, der eingetragene Inhaber sei nicht der wahre Berechtigte (Art. 29 bis 31 und 33 PatG), muss die entsprechenden Tatsachen behaupten und beweisen (Heinrich, PatG/EPÜ, Art. 60 Rz 3). Gemäss Art. 33 Abs. 2bis PatG bedarf die Übertragung des Patentes durch Rechtsgeschäft zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. Zur Übertragung des Patentes bedarf es der Eintragung im Patentregister nicht; bis zur Eintragung können jedoch die in diesem Gesetz vorgesehenen Klagen gegen den bisherigen Inhaber gerichtet werden. Bei der Übertragung des Patents ist die Eintragung des Rechtsakts in das Register für dessen Gültigkeit nicht nötig;