Vorliegend genügte es somit, dass eine Partei auf diese allgemein bekannte Tatsache hinwies. Sie hatte diese aber weder zu beweisen, noch war sie an die Frist von Art. 164 Abs. 2 ZPO gebunden (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 5 zu Art. 90 ZPO). Im Übrigen hätte das Handelsgericht diese neue Tatsache auch deshalb zu berücksichtigen, nachdem das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen im Verfahren der Beklagten 2 gegen die Klägerin betreffend Prozesskosten festhielt, dass der Beklagte 1 offensichtlich in der Zwischenzeit das Patent an die vormalige Lizenznehmerin, d.h. die Beklagte 2,