a) Die Beklagte 2 ist als Patentinhaberin im Patentregister eingetragen, wie sich aus dem Auszug aus dem Patentregister vom 16. März bzw. 14. Mai 2010 ergibt (Ger.act. 53a, 74a; Übertragung vom 11.07.2008). Die Eintragung des Patents in das Register hat die Rechtsvermutung zur Folge, dass das Patent gültig sei und zu Recht dem eingetragenen Inhaber zustehe (Heinrich, PatG/EPÜ, Art. 60 Rz 3). Das Patentregister ist öffentlich, mithin handelt es sich um eine dem Richter amtlich bekannte Tatsache (Art. 90 Abs. 3 ZPO; Leuenberger/Uffer-Tobler, N 3f). Vorliegend genügte es somit, dass eine Partei auf diese allgemein bekannte Tatsache hinwies.