4. Der Beklagte 1 war zum Zeitpunkt des Urteils des Handelsgerichts vom 21. April 2008 Eigentümer des Streitpatents CH … . Wie der Beklagte 1 mit Stellungnahme vom 18. März 2010 (Ger.act. 53) mitteilte, und sich aus dem Swissreg-Auszug von CH … (Ger.act. 53a) ergibt, wurde das Streitpatent am 11. Juli 2008 vom Beklagten 1 auf die Beklagte 2 übertragen, womit diese nunmehr Patentinhaberin ist. Die Beklagte 2 wandte mit Eingabe vom 16. April 2010 ein, die Stellungnahme betreffend Übertragung des Patents sei verspätet, und im Übrigen sei die Übertragung des Patents zu Unrecht erfolgt (Ger.act. 70 Rz 4ff.).