Patentanwalt der Klägerin, Josef Felder, habe die beiden US-Patentschriften bei einer neuen Recherche mit einer neuen Suchmaschine ("Patentstorm") am 23. Februar 2010 gefunden. Damit hat aber die Klägerin nicht dargetan, dass die US-Patentschriften nicht schon vor dem Entscheid des Handelsgerichts vom 21. April 2008 hätten gefunden werden können, d.h. dass sie rechtzeitig mit zumutbarer Sorgfalt die neue Recherche durchgeführt hatte.