Obwohl es eine internationale Patentklassifikation gebe, sei diese nicht zweifelsfrei und objektiv möglich, und diese enthalte rund 69'000 Untergruppen. Es ist damit zwar nachvollziehbar, dass eine Patentrecherche schwierig sein kann, womit die beweisbelastete Partei praktisch in jedem Verfahren berechtigterweise behaupten kann, sie habe unverschuldet nicht den ganzen Stand der Technik gekannt. Vorliegend hielt jedoch die Klägerin, ohne dies in irgendeiner Weise zu belegen, lediglich fest, der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte