76 Rz 39, ein unechtes Novum auch dann vorliegt, wenn es nach Aktenschluss von einer Prozesspartei aufgefunden worden ist. Grundsätzlich hat die beweisbelastete Partei in einem Patentnichtigkeitsprozess die notwendigen Nachforschungen so rechtzeitig durchzuführen, dass sie den Stand der Technik im Schriftenwechsel dokumentieren kann. Würde hingegen der Auffassung der Klägerin gefolgt, würde jede irgendwann im Verlaufe eines Prozesses durchgeführte Internetrecherche, welche zufälligerweise eine Patentschrift, welche mit dem laufenden Prozess im Zusammenhang steht, zu Tage fördert, Anlass zu einer nachträglichen Eingabe geben.