d) Die Beklagten halten im Übrigen zu Recht fest, dass es der Klägerin bei zumutbarer Sorgfalt möglich gewesen wäre, wesentlich früher auf die beiden Patentschriften aus den Jahren 1975 und 1977 zu stossen. Die Bestimmung von Art. 164 ZPO dient unter anderem auch dem Zweck, dass ein Prozess beförderlich erledigt werden kann (Art. 59 Abs. 1 ZPO), was bedeutet, dass entgegen der Auffassung von P. Heinrich, PatG/EPÜ, Art. 7 Rz 60ff. und Art. 76 Rz 39, ein unechtes Novum auch dann vorliegt, wenn es nach Aktenschluss von einer Prozesspartei aufgefunden worden ist.