Im Übrigen war das Gutachten von B. den Parteien bereits am 21. Januar 2010 zugestellt worden. Soweit dieses Anlass für eine neue Recherche gegeben hätte, hätte diese vor dem 23. Februar 2010 durchgeführt werden können. In Übereinstimmung mit der Verfügung des Handelsgerichtspräsidenten vom 24. März 2010 ist deshalb die nachträgliche Eingabe der Klägerin vom 5. März 2010, da verspätet, aus dem Recht zu weisen.