a CH-ZPO auch solche Dokumente, welche den Stand der Technik belegen, seien, die erst nach Abschluss des Schriftenwechsels bzw. der Instruktionsverhandlung entstanden oder gefunden worden seien; mithin könne ein Schriftstück zum Stand der Technik, das zwar schon früher entstanden, aber erst nachher gefunden worden sei, bis zur Hauptverhandlung vorgebracht werden (Heinrich, PatG/EPÜ, Art. 76 Rz 39 mit Hinweis auf den unveröffentlichten Entscheid des Kassationsgerichts St. Gallen vom 18.11.2008, der in diesem Sinne "das Eis bereits etwas gebrochen" habe).