Wenn eine ausgeführte Patentrecherche ein bestimmtes tatsächlich existierendes Dokument (Beweismittel) nicht bzw. nicht rechtzeitig zu Tage gefördert habe, könnten die Parteien – so P. Heinrich – mit dem Problem konfrontiert sein, dass die Gerichte zu hohe, d.h. unrealistische Anforderung an die Sorgfalt der Partei bzw. der Rechercheure stellten. Wenn eine Partei unverschuldet nicht den vollständigen Stand der Technik gekannt habe, solle dies von den Gerichten bei der Anwendung der entsprechenden Bestimmungen der Prozessordnung nach Möglichkeit berücksichtigt werden, um Fehlurteile zu vermeiden, die mit dem materiellen