An diese Erwägungen des Kassationsgerichts ist das Handelsgericht, wie erwähnt, grundsätzlich gebunden (Art. 244 ZPO). Zu beachten ist dabei, dass sich das Kassationsgericht nicht mit der Lehre und Rechtsprechung betreffend den Begriff der zumutbaren Sorgfalt auseinandergesetzt und insbesondere nicht ausgeführt hat, es seien an die anzuwendende Sorgfalt weniger hohe Anforderungen zu stellen. Peter Heinrich weist im synoptischen Kommentar zum PatG und EPÜ (2. Aufl., Bern 2010) auf die Probleme von Recherchen nach dem Stand der Technik hin. Rechercheergebnisse seien selten vollständig, und Recherchen würden auch aus finanziellen Gründen beendet.