vgl. Leuenberger/Uffer- Tobler, N 1 zu Art. 164 ZPO; Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Zürich 2010, Art. 229 N 8 m.w.H.). Im Beschwerdeverfahren vor Kassationsgericht, in welchem die Klägerin ebenfalls vorgebracht hatte, sie habe trotz zumutbarer Sorgfalt eine für das Verfahren relevante Patentschrift (US-Patent 4,163,139) nicht finden können, führte dieses aus, die Klägerin habe unter Hinweis auf die seit einigen Monaten bestehende Datenbank bei der Firma Google begründet ausgeführt, inwiefern sie rein zufällig auf diese US-Patentschrift gestossen sei. Ex post habe sie beschrieben, wie ihr dies nach Irrungen und Wirrungen schliesslich gelungen sei.