b) Mit Verfügung vom 24. März 2010 wies der Handelsgerichtspräsident die nachträgliche Eingabe vom 5. März 2010 aus dem Recht (Ger.act. 60). Das Gericht erachtet diese Ausführungen als zutreffend, und es kann auf diese verwiesen werden. Zwischen den Parteien ist umstritten, welche Anforderungen an die Sorgfalt der Partei, die eine nachträgliche Eingabe einreicht, zu stellen sind, indem sie bei der nachträglichen Einreichung von erheblichen Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträgen darzulegen hat, dass sie diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher vorbringen konnte (Art. 164 Abs. 1 lit. a, Art. 247 lit. a ZPO; vgl. Leuenberger/Uffer- Tobler, N 1 zu Art.