Die Klägerin habe also unverschuldet nicht den ganzen Stand der Technik gekannt. Sie habe vor dem Gutachten vom 20. Januar 2010 keine Veranlassung gehabt, weitere Beweismittel für eine elementare physikalische Tatsache zu suchen, die einem Elektroingenieur als Gerichtsgutachter dem Anschein nach bekannt sein musste (Ger.act. 50, 50a, 50b). Die Beklagten beantragten mit Eingaben vom 18. bzw. 19. März 2010, die nachträgliche Eingabe der Klägerin vom 5. März 2010 sei sowohl wegen Nichteinhaltung der Frist als auch wegen ungenügender Sorgfalt der Klägerin nicht zuzulassen (Ger.act. 53, 56).