3. a) Am 5. März 2010 reichte die Klägerin eine nachträgliche Eingabe ein mit dem Antrag, die vorliegende Noveneingabe sowie der Gegenstand der nachfolgenden Absätze 1.2 bis 1.6 seien als neue Tatsachenbehauptung zuzulassen, und die US- Patentschriften 3,898,410 und 4,013,859 selbst seien als neue Beweismittel zu den Akten zu nehmen. Sie brachte vor, sie und ihre Vertreter hätten die beiden US- Patentschriften nicht gekannt. Sie hätten trotz allem Bemühen keinen schriftlichen Stand der Technik zu diesem Thema finden können. Die im Verfahren HG.2005.21- HGK durchgeführte Recherche des Europäischen Patentamts (EPA) zum Stand der