Der Beklagte 1 verzichtete auf Ergänzungsfragen (Ger.act. 45). Von der Beklagten 2 wurden ebenfalls keine Ergänzungsfragen eingereicht (vgl. Ger.act. 56). Sie hielt fest, das Gutachten von Patentanwalt B. sei klar und komme zu einem eindeutigen Ergebnis (Ger.act. 70 lit. A.II.).