b) Der Experte B. kam in seinem Gutachten vom 20. Januar 2010 zum Schluss, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäss Entscheid des Handelsgerichts vom 21. April 2008 auch im Lichte des zusätzlichen Standes der Technik des Dokuments US-Patent 4,163,139 (Ger.act. 161a/HG.2005.21-HGK, Beilage 1) im patentrechtlichen Sinne neu sei und dem Fachmann nicht nahegelegt werde. Somit liege eine patentfähige Erfindung vor (Ger.act. 37).