Das Gutachten des Experten B. ist nachfolgend zu würdigen. Wie erwähnt, ersuchte der Handelsgerichtspräsident den Experten vor der Erteilung des Expertenauftrags mit Schreiben vom 29. Mai 2009, Interessenvertretungen, die allenfalls von Bedeutung sein könnten, offen zu legen (Ger.act. 20). Eine entsprechende Offenlegung durch den Experten erfolgte am 16. Juni 2009 (Ger.act. 21), worauf insbesondere der Rechtsvertreter der Klägerin mit Schreiben vom 29. Juni 2009 mitteilte, dass die Klägerin mit der Ernennung von B. als Experte einverstanden sei (Ger.act. 27).