Indessen sei es "menschlich verständlich", dass sich der Experte nicht zu dieser Konsequenz habe "durchringen können", dies zum einen aus Gründen der "Gesichtswahrung". Zum andern machte die Klägerin geltend, es habe zugegebenermassen ein Interessenkonflikt bestanden, den sie (Klägerin) jedoch nicht zum Anlass einer Ablehnung gemacht habe, da sie den Ausgang des Ergänzungsgutachtens für "sonnenklar" gehalten habe, nachdem der Experte selber © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte