An Schranken machte die Klägerin geltend, es bestehe ein "Anschein einer Befangenheit" des Experten. Sie legte das vom Experten B. im vorliegenden Verfahren erstattete Ergänzungsgutachten in dem Sinne aus, dass der Experte mit den dort gemachten Ausführungen und "mit den nötigen rechtlichen Korrekturen" bestätige, "dass der Gegenstand des Patents nahe gelegen hat" (Plädoyer Klägerin S. 28 Ziff. 7.1 Abs. 1). Indessen sei es "menschlich verständlich", dass sich der Experte nicht zu dieser Konsequenz habe "durchringen können", dies zum einen aus Gründen der "Gesichtswahrung".