2. a) Auf eine entsprechende Anfrage betreffend eine allfällige Befangenheit hin (Ger.act. 20) teilte der Experte B. mit Schreiben vom 16. Juni 2009 mit, dass die Beklagte 2 Auftraggeberin der C. AG, in welcher er Angestellter ist, sei, wobei der Auftrag von Patentanwältin Frau Dr. D. bearbeitet werde. Er selber habe mit dem Auftrag nichts zu tun und halte sich nicht für befangen (Ger.act. 21). Den Parteien wurde dieses Schreiben zugestellt, und sie hielten mit Schreiben vom 29. bzw. 30. Juni 2009 fest, dass sie gegen die Ernennung von B. als Experten keine Einwendungen erheben würden (Ger.act. 26, 27, 29).