1. Art. 244 Abs. 2 ZPO sieht ausdrücklich eine teilweise Aufhebung durch das Kassationsgericht vor. Es hebt somit den Entscheid auf, soweit dieser angefochten worden ist und ein Nichtigkeitsgrund festgestellt wird (Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 2a zu Art. 244 ZPO). Der Rückweisungsentscheid des Kassationsgerichts bindet das Handelsgerichts an die Rechtsauffassung, die ihm zugrunde liegt (Art. 50 Abs. 2 aGerG; Leuenberger/Uffer-Tobler, N 3b zu Art. 244 ZPO). Entsprechend Ziff. 1 des Kassationsgerichtsentscheids vom 18. November 2008 werden die nachträgliche Eingabe der Klägerin vom 6. Juli 2007 (Ger.act.