Das Kassationsgericht schrieb mit Entscheid vom 18. November 2008 ein Verfahren betreffend eine Nichtigkeitsbeschwerde der Beklagten 2, mit welcher sie die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Urteils des Handelsgerichts vom 21. April 2008 verlangt hatte, zufolge Gegenstandslosigkeit am Protokoll ab. Es wies darauf hin, dass im soeben erwähnten Entscheid vom 18. November 2008 auch der Kostenpunkt des Entscheides des Handelsgerichts aufgehoben worden sei, womit sich die vorliegende Beschwerde, bei welcher es ausschliesslich um die Verteilung der Prozesskosten gehe, als gegenstandslos erweise.