3. Mit Urteil vom 18. November 2008 hob das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen den Entscheid des Handelsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Handelsgericht zurück mit der Vorgabe, dass die nachträgliche Eingabe der Klägerin vom 6. Juli 2007 (Ger.act. 161/HG.2005.21-HGK) zuzulassen sei. Es hielt fest, die Rüge der Verletzung von Art. 164 ZPO sei begründet, und es sei davon auszugehen, dass der gegenständliche Prozess in Kenntnis der US-Patentschrift 4,163,139 einen anderen Verlauf genommen hätte.