4. Die Gerichtskosten von Fr. 53'844.15, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 30'000.-- und den Expertisekosten von Fr. 23'844.15, bezahlen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagten zu 2/3 unter solidarischer Haftbarkeit. Der Klägerin werden die Einschreibgebühr von Fr. 1'000.-- und die Kostenvorschüsse von Fr. 23'000.-- angerechnet bzw. es wird ihr der Restbetrag von Fr. 6'051.95 zurückerstattet. Den Beklagten wird der Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- angerechnet. 5. Die Beklagten haben die Klägerin mit Fr. 21'098.80 unter solidarischer Haftbarkeit zu entschädigen.