Da die Beklagten die Nichtigkeit in der Fassung gemäss ursprünglicher Patentschrift anerkannten, schrieb das Handelsgericht die Klage in diesem Punkt als erledigt ab (Dispositiv Ziff. 1). Nachdem die Beklagte 2 im Zeitpunkt des Urteils Lizenznehmerin war, wies es die Klage gegen die Beklagte 2 wegen fehlender Passivlegitimation ab (Dispositiv Ziff. 2). Die patentfähige Erfindung lautet in der eingeschränkten Fassung gemäss Urteil (Dispositiv Ziff. 3) wie folgt: