185/ HG.2005.21-HGK) zum Schluss, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrages keine patentfähige Erfindung darstelle, jedoch der Rechtsbestand des Streitpatentes gemäss Eventualanträgen beider Beklagten gegeben sei. Mit Entscheid vom 21. April 2008 wies das Handelsgericht die Klage auf Nichtigkeit des Patents CH … in der Fassung gemäss Eventualantrag ab (Dispositiv Ziff. 3). Da die Beklagten die Nichtigkeit in der Fassung gemäss ursprünglicher Patentschrift anerkannten, schrieb das Handelsgericht die Klage in diesem Punkt als erledigt ab (Dispositiv Ziff. 1).