2. Am 8. März 2005 reichte die Klägerin die vorliegende Klage mit dem Begehren ein, es sei die Nichtigkeit von CH … festzustellen. Am 12. Mai 2006 ordnete das Handelsgericht zur Frage der Rechtsbeständigkeit von CH … eine Expertise an (Ger.act. 71/HG.2005.21-HGK). Der Experte Dipl. El.-Ing. ETH, lic.iur., Rechts- und Patentanwalt B., kam im Gutachten vom 19. Dezember 2006 (Ger.act. 111/HG. 2005.21-HGK) und im Rahmen der Beantwortung der Ergänzungsfragen (Ger.act. 185/ HG.2005.21-HGK) zum Schluss, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrages keine patentfähige Erfindung darstelle, jedoch der Rechtsbestand des Streitpatentes gemäss Eventualanträgen beider Beklagten gegeben sei.