1. Die A. GesmbH (Klägerin) vertreibt Induktionskochherde. Der Beklagte 1 war zum Zeitpunkt des Urteils des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. April 2008 Eigentümer des schweizerischen Patents CH … (Streitpatent), an dem er eine Lizenz an die Beklagte 2 vergeben hatte. Das vom Handelsgericht auf Nichtigkeitsklage hin zu beurteilende CH-Patent … betrifft ein Kochgerät mit induktiver Heizvorrichtung. Der Gegenstand der Erfindung betrifft im Wesentlichen die Anordnung von Spulen einer induktiven Heizeinrichtung und die Anordnung einer Abschirmung bei einem Kochgerät oder die Ausgestaltung einer