{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-05-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-4_2011-05-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1783&type=1563347022&cHash=16a5b9af983eb5acf98d572c221dd3c5", "Checksum": "f1e0786a61bc3cdc66bde4acbc254e16"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.05.2011 HG.2009.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 164 und Art. 244 ZPO (sGS 961.2); Art. 1 und Art. 7 PatG (SR 232.14). Der Rückweisungsentscheid des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen bindet das Handelsgericht an die Rechtsauffassung, die ihm zugrunde liegt, weshalb eine von der Klägerin mit einer nachträglichen Eingabe eingereichte Patentschrift zu berücksichtigen ist. Im Sinne der Verhandlungsmaxime ist der Nachweis des Standes der Technik Sache der Parteien. Eine im Rückweisungsverfahren eingereichte nachträgliche Eingabe der Klägerin, mit welcher Patentschriften eingereicht werden, ist wegen Nichteinhaltung der Frist und mangelnder Sorgfalt nicht zuzulassent. Unter welchen Voraussetzungen ist bei einer Patentnichtigkeitsklage eine Erfindung neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit? (Handelsgericht St. Gallen, 10. 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Unter welchen Voraussetzungen ist bei einer Patentnichtigkeitsklage eine Erfindung neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit? (Handelsgericht St. Gallen, 10. Mai 2011, HG.2009.4).\n\nc) Insgesamt hat der Experte B. im Verfahren HG.2005.21-HGK und im vorliegenden\nVerfahren einlässlich und nachvollziehbar begründet, weshalb auch in\nBerücksichtigung der US-Patentschrift 4,163,139 der Gegenstand des Anspruchs 1\ndes Eventualantrags eine patentfähige Erfindung darstellt. Insbesondere kann auf die\nAusführungen des Experten abgestellt werden, wonach die Aufgabe des Streitpatents\nso zu umschreiben ist, dass ein induktives Kochgerät mit einer Abschirmung\ngeschaffen werden soll, bei dem die Kochgeschirre auf der Kochplatte frei für\nKochzwecke platzierbar sind, wobei elektrische Potentialdifferenzen zwischen den\nKochgeschirren möglichst vermieden werden sollen. Nachvollziehbar führt der Experte\ndabei aus, dass das Streitpatent diese Aufgabe mit der speziellen Ausgestaltung und\nAnordnung der Heizelemente in Kombination mit der Abschirmvorrichtung, die einen\ngeerdeten Leiter ohne Bildung einer Schleife umfasst, löst, wobei diese Lösung, wie\nsich anlässlich des Augenscheins ergab, wirksam ist. In Übereinstimmung mit dem\nExperten ist deshalb davon auszugehen, dass die Fachperson zwar aus D2 entnehmen\nkann, dass die Heizelemente bzw. die Induktionsspulen so ausgestaltet und\nangeordnet werden können, dass eine metallene Kochfläche gleichmässig erhitzt\nwerden kann, jedoch keine Anregung findet im Stand der Technik unter\nBerücksichtigung auch von D9, die Abschirmung dabei mit einem geerdeten Leiter\nauszuführen, der keine geschlossene Schleife bildet. Der Experte hat sich einlässlich\nzur Frage der geschlossenen bzw. offen Schleife geäussert, womit die Klägerin mit den\nnicht hinreichend differenzierten und in keiner Weise belegten Behauptungen an\nSchranken nicht zu hören ist, Abschirmungen von Induktionskochplatten dürften in\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\njedem Fall nicht mit geschlossenen Schleifen ausgestattet werden. Entgegen den\nBehauptungen der Klägerin an Schranken liegt nicht eine blosse Aggregation, sondern\n– wie der Experte einlässlich begründet – eine nicht naheliegende Kombination vor.\nNicht begründet ist auch der Einwand der Klägerin, dass der Experte nach\nBerücksichtigung der zusätzlichen Berücksichtigung der US-Patentschrift 4,163,139\nnunmehr willkürlich von einem anderen Stand der Technik ausgehe, nachdem der\nExperte in gleicher Weise insbesondere D9 wie auch D2 berücksichtigt. Entsprechend\ndem Antrag der Klägerin hatte der Experte zusätzlich die US-Patentschrift 4,163,139\nbei der Beurteilung des Standes der Technik zu berücksichtigen, womit sie diesem\nnunmehr nicht vorwerfen kann, er sei von einem anderen Stand der Technik, wie er im\nVerfahren HG.2005.21-HGK vorgelegen hatte, ausgegangen.\n\nZusammenfassend ist deshalb in Übereinstimmung mit dem Experten festzuhalten,\ndass sich der Gegenstand des eingeschränkten Anspruchs 1 des Streitpatents vom\nStand der Technik gemäss D9 dadurch unterscheidet, dass die Heizelemente gemäss\nStreitpatent derart ausgeführt und angeordnet sind, dass auch der zwischen\nbenachbarten Heizelementen befindliche Bereich der Kochplatte für Kochzwecke\nverwendbar ist (Merkmal D), dass sich eine Abschirmvorrichtung mit einem verlegten\nelektrischen (metallischen) Leiter zwischen der Kochplatte und der ganzen\nHeizvorrichtung mit allen Heizelementen befindet (Merkmal E) und dass dieser Leiter\nkeine geschlossene Schleife bildet (Merkmal H). Der Experte legte schliesslich auch mit\neiner Skizze (Ger.act. 85 Beilage 2) überzeugend dar, dass eine Fachperson zur Lösung\nder Aufgabe in naheliegender Weise einerseits zu der Kombination der Ausführungen\nder Dokumente D9 und D2 gefunden (Skizze III) hätte, und andererseits die\nKombination der Anordnung der Heizelemente von D2 mit den mehreren\nAbschirmvorrichtungen der Variante I von D9 (Skizze IV). Entgegen der Ansicht der\nKlägerin, an der sich auch an Schranken festhielt, hätte es aber die Fachperson\nvermieden, eine geschlossene Schleife vorzusehen. Die der Fachperson aus D9 und D2\nund ihrem Fachwissen nahegelegten Varianten III und IV würden aber nicht dem\nGegenstand von Anspruch 1 des Streitpatents entsprechen, da dort ein (metallischer)\nverlegter Leiter vorgesehen sei (was die nahegelegt Variante III nicht vorsieht), und nur\neine Abschirmvorrichtung vorgesehen sei, welche sich über alle Heizelemente\nerstreckt. Damit ist in Übereinstimmung mit dem Experten festzuhalten, dass die im\nStreitpatent beanspruchte Lösung der Fachperson durch den von der Klägerin\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvorgebrachten Stand der Technik (insbesondere D2 und D9) nicht nahegelegt worden\nist. Auf die Einholung eines Obergutachtens ist, wie die Klägerin an Schranken\nbeantragt hat, zu verzichten.\n\n"}