{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-05-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-4_2011-05-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1783&type=1563347022&cHash=16a5b9af983eb5acf98d572c221dd3c5", "Checksum": "f1e0786a61bc3cdc66bde4acbc254e16"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.05.2011 HG.2009.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 164 und Art. 244 ZPO (sGS 961.2); Art. 1 und Art. 7 PatG (SR 232.14). Der Rückweisungsentscheid des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen bindet das Handelsgericht an die Rechtsauffassung, die ihm zugrunde liegt, weshalb eine von der Klägerin mit einer nachträglichen Eingabe eingereichte Patentschrift zu berücksichtigen ist. Im Sinne der Verhandlungsmaxime ist der Nachweis des Standes der Technik Sache der Parteien. Eine im Rückweisungsverfahren eingereichte nachträgliche Eingabe der Klägerin, mit welcher Patentschriften eingereicht werden, ist wegen Nichteinhaltung der Frist und mangelnder Sorgfalt nicht zuzulassent. Unter welchen Voraussetzungen ist bei einer Patentnichtigkeitsklage eine Erfindung neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit? (Handelsgericht St. Gallen, 10. 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Unter welchen Voraussetzungen ist bei einer Patentnichtigkeitsklage eine Erfindung neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit? (Handelsgericht St. Gallen, 10. Mai 2011, HG.2009.4).\n\nGemäss den Ausführungen des Experten ist die Neuheit von Anspruch 1 bzw. der\nErfindung auch im Lichte des zusätzlich betrachteten Dokuments D9 gegeben, da bei\ndiesem das Merkmal D (\"dass diese Heizelemente derart ausgeführt und angeordnet\nsind, dass auch der zwischen diesen benachbarten Heizelementen befindliche Bereich\nder Kochplatte für Kochzwecke verwendbar ist\") nicht gezeigt werde. D9 umfasse nur\nkonventionelle einzelne runde Heizelemente mit den Spulen (16), die deutlich\nvoneinander beabstandet seien, womit die Bereiche zwischen diesen Heizelementen\nnicht im Sinne des Patents für Kochzwecke verwendbar seien (Ger.act. 37 S.10 oben).\nEs sei aber auch der Gegenstand von Anspruch 1, auch wenn D9 beigezogen werde,\nfür die Fachperson nicht naheliegend, mithin liege eine erfinderische Tätigkeit vor.\nWährend die Merkmale A bis C, E und G des zu beurteilenden Patentanspruchs 1\nvorliegen würden, würden die Merkmale D und H (\"und dass dieser Leiter keine\ngeschlossene Schleife bildet\") bei D9 fehlen. Es sei in D9 kein Hinweis darauf zu finden,\ndass die Heizelemente der Heizvorrichtung so auszuführen und anzuordnen sind, dass\nauch der zwischen benachbarten Heizelementen befindliche Bereich für Kochzwecke\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nverwendbar ist. Es finde sich in D9 auch keine Anleitung für den Fachmann, den Leiter\nso anzuordnen, dass er keine geschlossene Schleife bildet. Im Gegenteil enthalte D9\ndie Lehre, den Leiter mit einer geschlossenen ringförmigen Schleife auszustatten. Die\nFachperson im Stand der Technik finde insbesondere keine Anregung dafür, die\nAbschirmung mit einem geerdeten Leiter auszuführen, der keine geschlossenen\nSchleife bildet (Ger.act. 37 S. 10ff.).\n\nb) Im Ergänzungsgutachten vom 28. Dezember 2010 beantwortete der Experte die\nErgänzungsfragen 1 bis 5.5 und 9 bis 11 der Klägerin (Ger.act. 85). Er hielt fest, dass\nentgegen der Ansicht der Klägerin sich der Gegenstand des eingeschränkten\nAnspruchs des Klagepatents vom Stand der Technik in Gestalt der US-Patentschrift\n4,163,169 nicht nur dadurch unterscheide, dass der geerdete, auf einer oder in einer\nTrägerplatte verlegte Leiter keine geschlossene Schlaufe bilde; die Heizelemente von\nD9 seien aber \"konventionell\" ausgeführt und angeordnet, so dass vier voneinander\ngetrennte Kochstellen vorhanden und die zwischen den Heizelementen befindlichen\nBereiche nicht für Kochzwecke im Sinne des Streitpatents verwendbar seien, weshalb\nMerkmal D von Anspruch 1 in D9 nicht gezeigt werde. Bei den in D9 gezeigten, zwei\nverschiedenen Ausführungsformen der Abschirmvorrichtung sei auch das Merkmal E\ndes Anspruchs 1 nicht ersichtlich (Ger.act. 85 S. 5ff.). Gemäss den Ausführungen des\nExperten sind der Fachperson die Folgen bekannt, die sich bei einer geschlossenen\nSchleife ergeben können, wobei diese bei einem Induktionskochherd auftreten oder\nnicht auftreten würden, je nach Art der für das Heizelement verwendeten\nSpulenanordnung. Für den Fachmann wäre es naheliegend gewesen, den allfälligen\ngeerdeten Leiter der elektrischen Abschirmung einer Induktionskochplatte so\nauszubilden, dass er keine geschlossene Induktionsschleife bildet, wenn nur eine Spule\nim Heizelement vorgesehen gewesen wäre. Bei einer geraden Anzahl identischer\nSpulen in einem Heizelement, die entsprechend dem Streitpatent ausgeführt sind,\nwerde der Fachmann eine geschlossene Schleife in Betracht ziehen, wie ihm dies\ndurch D9 vorgeschlagen werde (Ger.act. 85 S. 8ff.). In Beantwortung von\nErgänzungsfragen der Klägerin, die darauf basierten, dass D9 eine elektrische\nAbschirmung bei einer Induktionskochplatte mit einer geschlossenen Leiterschleife\nzeigt, hielt der Experte fest, wenn die Fachperson einen verlegten metallischen Leiter\nfür die Abschirmung einsetzen wolle, so komme dies darauf an, wie das Heizelement\nausgestaltet sei. Weise es nur eine Spule auf, so werde die Fachperson eine\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngeschlossene Leiterschleife vermeiden wollen. Weise das Heizelement eine gerade\nAnzahl von Spulen auf, die ein gegensinniges Magnetfeld erzeugen, so habe die\nFachperson keine Veranlassung, eine geschlossene Leiterschleife zu vermeiden\n(Ger.act. 85 S. 10f.). Zum Privatgutachten von Patentanwalt E., Dipl. Phys. ETH, vom\n22. März 2010 (Ger.act. 58 Beilage 3) hielt der Experte fest, dieses gehe weder darauf\nein, weshalb denn D9 eine geschlossene Leiterschleife vorschlagen \"darf\" noch darauf,\ndass bei den Spulenanordnungen für Induktionsherde gegensinnig wirksame\nMagnetfelder erzeugt werden. Es äussere sich auch nicht dazu, was der Fachmann in\nKenntnis des Standes der Technik, umfassend die Dokumente D9 und D2, getan hätte.\nEr (Experte) sehe deshalb keine entscheidenden Abweichungen zwischen seiner\nBeurteilung und derjenigen des Privatgutachters (Ger.act. 85 Seite 14).\n\n"}