{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-05-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-4_2011-05-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1783&type=1563347022&cHash=16a5b9af983eb5acf98d572c221dd3c5", "Checksum": "f1e0786a61bc3cdc66bde4acbc254e16"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.05.2011 HG.2009.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 164 und Art. 244 ZPO (sGS 961.2); Art. 1 und Art. 7 PatG (SR 232.14). Der Rückweisungsentscheid des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen bindet das Handelsgericht an die Rechtsauffassung, die ihm zugrunde liegt, weshalb eine von der Klägerin mit einer nachträglichen Eingabe eingereichte Patentschrift zu berücksichtigen ist. Im Sinne der Verhandlungsmaxime ist der Nachweis des Standes der Technik Sache der Parteien. Eine im Rückweisungsverfahren eingereichte nachträgliche Eingabe der Klägerin, mit welcher Patentschriften eingereicht werden, ist wegen Nichteinhaltung der Frist und mangelnder Sorgfalt nicht zuzulassent. Unter welchen Voraussetzungen ist bei einer Patentnichtigkeitsklage eine Erfindung neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit? (Handelsgericht St. Gallen, 10. 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Unter welchen Voraussetzungen ist bei einer Patentnichtigkeitsklage eine Erfindung neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit? (Handelsgericht St. Gallen, 10. Mai 2011, HG.2009.4).\n\nanrechnen zu lassen, und hat sich, wie erwähnt, im vorliegenden Verfahren wie eine am\nStreitpatent Berechtigte verhalten (vgl. Plädoyer Beklagte 2 S. 2 Ziff. 3).\n\nc) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte 2 Inhaberin des\nStreitpatents und damit vorliegend passivlegitimiert ist. Massgeblich ist der Eintrag im\nPatentregister. Nicht zu hören ist auch der weitere Einwand der Beklagten 2, der\nSacheinlagevertrag sei ungültig oder er habe nach Ablauf von über 12 Jahren mangels\nbisheriger Erfüllung seine Rechtswirkungen verloren. Die Klage ist somit nunmehr,\nsoweit sie den Beklagten 1 betrifft, abzuweisen.\n\n5. Nachdem der Experte B., wie erwähnt, am 20. Januar 2010 die Ergänzung der\nExpertise vom 19. Dezember 2006 unter Berücksichtigung der US-Patentschrift\n4,163,139 (Ger.act. 37) erstattet hatte, reichte die Klägerin am 22. März 2010\nErgänzungsfragen ein, wobei diese auch die neu eingereichten US-Patentschriften\n3,898,410 und 4,013,859 umfassten (Ger.act. 58). Wie vorstehend (Ziff. 3) ausgeführt,\nsind die nachträgliche Eingabe und die entsprechenden US-Patentschriften aus dem\nRecht gewiesen worden. Entsprechend liess der Handelsgerichtspräsident mit\nVerfügung vom 24. März 2010 die Ergänzungsfragen, welche die beiden neuen US-\nPatentschriften betreffen, nicht zu (Ger.act. 58, 60). Die Klägerin stellte am 7. April 2010\nein Gesuch um Wiedererwägung der Ablehnung der Expertenfragen 9 - 11 mit der\nBegründung, dass diese Fragen nicht die beiden neuen US-Patentschriften betreffen\nwürden (Ger.act. 66). Nachdem die Beklagte 2 festgehalten hatte, dass diese Fragen\ngrundsätzlich zugelassen werden könnten, und sich der Beklagte 1 dazu nicht\ngeäussert hatte, hielt der Handelsgerichtspräsident mit Verfügung vom 6. Mai 2010\nfest, dass diese Ergänzungsfragen zugelassen würden. Die entsprechenden\nErgänzungsfragen seien vom Experten zu beantworten, sofern und soweit sie nicht mit\nden beiden nachträglich eingereichten US-Patentschriften im Zusammenhang stehen.\nIn Bezug auf die Ergänzungsfrage 11 hielt der Handelsgerichtspräsident fest, dass es\nsich bei dem von der Klägerin eingereichten Gutachten von Patentanwalt E. um ein\nPrivatgutachten handle, das vom Experten wie eine (von der Beklagten 2 bestrittene)\nParteibehauptung zu würdigen sei. Das Privatgutachten sei nicht zu beachten, sofern\nund soweit es sich auf die beiden nachträglich eingereichten US-Patentschriften stützt\n(Ger.act. 73). Wie erwähnt, reichte der Experte B. am 8. Dezember 2010 die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n\"Beantwortung der Ergänzungsfragen zur ergänzten Expertise vom 20. Januar\n2010\" (Ger.act. 85) ein.\n\na) Der Experte hielt im Gutachten vom 20. Januar 2010 (Ger.act. 37) fest, das US-\nPatent 4,163,139 werde nachfolgend in Ergänzung der Nummerierung der\nEntgegenhaltungen als D9 bezeichnet; es bilde Stand der Technik gegen das\nStreitpatent. D9 zeige ein Kochgerät mit mehreren Kochfeldern mit induktiver Heizung,\nwobei zur Reduktion der Spannung zwischen Kochgeschirr und Erde einerseits eine\nflächig aufgebrachte elektrisch leitende Beschichtung mit einem ohmschen\nWiderstandswert von 4k Ohm pro Flächeneinheit oder mit einem Widerstandswert von\nnur 25 Ohm pro Flächeneinheit vorgeschlagen werde. Andererseits erwähne D9 eine\n\"Faraday'sche\" Abschirmung, welche über der Induktionsspule durch einen elektrisch\nsehr gut leitenden Leiter, z.B. aus Kupfer, gebildet werde, der entsprechend Figur 4 als\näusserer geerdeter Ring, von welchem Finger (30) nach innen weisen würden,\nausgestaltet sei (Ger.act. 37 S. 5f.). Der Experte wies auf die europäische\nPatentanmeldung 0 602 797 (D2) hin und hielt fest, die Dokumente D1 sowie D3 bis D8\nseien bereits gewürdigt worden und würden für die vorliegende Ergänzung nicht\nherangezogen (Ger.act. 37 S.7).\n\n"}