{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-05-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-4_2011-05-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1783&type=1563347022&cHash=16a5b9af983eb5acf98d572c221dd3c5", "Checksum": "f1e0786a61bc3cdc66bde4acbc254e16"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.05.2011 HG.2009.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 164 und Art. 244 ZPO (sGS 961.2); Art. 1 und Art. 7 PatG (SR 232.14). Der Rückweisungsentscheid des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen bindet das Handelsgericht an die Rechtsauffassung, die ihm zugrunde liegt, weshalb eine von der Klägerin mit einer nachträglichen Eingabe eingereichte Patentschrift zu berücksichtigen ist. Im Sinne der Verhandlungsmaxime ist der Nachweis des Standes der Technik Sache der Parteien. Eine im Rückweisungsverfahren eingereichte nachträgliche Eingabe der Klägerin, mit welcher Patentschriften eingereicht werden, ist wegen Nichteinhaltung der Frist und mangelnder Sorgfalt nicht zuzulassent. Unter welchen Voraussetzungen ist bei einer Patentnichtigkeitsklage eine Erfindung neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit? (Handelsgericht St. Gallen, 10. 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Unter welchen Voraussetzungen ist bei einer Patentnichtigkeitsklage eine Erfindung neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit? (Handelsgericht St. Gallen, 10. Mai 2011, HG.2009.4).\n\nd) Die Beklagten halten im Übrigen zu Recht fest, dass es der Klägerin bei\nzumutbarer Sorgfalt möglich gewesen wäre, wesentlich früher auf die beiden\nPatentschriften aus den Jahren 1975 und 1977 zu stossen. Die Bestimmung von Art.\n164 ZPO dient unter anderem auch dem Zweck, dass ein Prozess beförderlich erledigt\nwerden kann (Art. 59 Abs. 1 ZPO), was bedeutet, dass entgegen der Auffassung von P.\nHeinrich, PatG/EPÜ, Art. 7 Rz 60ff. und Art. 76 Rz 39, ein unechtes Novum auch dann\nvorliegt, wenn es nach Aktenschluss von einer Prozesspartei aufgefunden worden ist.\nGrundsätzlich hat die beweisbelastete Partei in einem Patentnichtigkeitsprozess die\nnotwendigen Nachforschungen so rechtzeitig durchzuführen, dass sie den Stand der\nTechnik im Schriftenwechsel dokumentieren kann. Würde hingegen der Auffassung der\nKlägerin gefolgt, würde jede irgendwann im Verlaufe eines Prozesses durchgeführte\nInternetrecherche, welche zufälligerweise eine Patentschrift, welche mit dem laufenden\nProzess im Zusammenhang steht, zu Tage fördert, Anlass zu einer nachträglichen\nEingabe geben. Wie die Klägerin selber ausführt, gibt es schätzungsweise weit mehr\nals 60 Mio. Patentdokumente, und etwa 700'000 weitere würden jedes Jahr\nhinzukommen. Obwohl es eine internationale Patentklassifikation gebe, sei diese nicht\nzweifelsfrei und objektiv möglich, und diese enthalte rund 69'000 Untergruppen. Es ist\ndamit zwar nachvollziehbar, dass eine Patentrecherche schwierig sein kann, womit die\nbeweisbelastete Partei praktisch in jedem Verfahren berechtigterweise behaupten\nkann, sie habe unverschuldet nicht den ganzen Stand der Technik gekannt. Vorliegend\nhielt jedoch die Klägerin, ohne dies in irgendeiner Weise zu belegen, lediglich fest, der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nPatentanwalt der Klägerin, Josef Felder, habe die beiden US-Patentschriften bei einer\nneuen Recherche mit einer neuen Suchmaschine (\"Patentstorm\") am 23. Februar 2010\ngefunden. Damit hat aber die Klägerin nicht dargetan, dass die US-Patentschriften\nnicht schon vor dem Entscheid des Handelsgerichts vom 21. April 2008 hätten\ngefunden werden können, d.h. dass sie rechtzeitig mit zumutbarer Sorgfalt die neue\nRecherche durchgeführt hatte.\n\n4. Der Beklagte 1 war zum Zeitpunkt des Urteils des Handelsgerichts vom 21. April\n2008 Eigentümer des Streitpatents CH … . Wie der Beklagte 1 mit Stellungnahme vom\n18. März 2010 (Ger.act. 53) mitteilte, und sich aus dem Swissreg-Auszug von CH …\n(Ger.act. 53a) ergibt, wurde das Streitpatent am 11. Juli 2008 vom Beklagten 1 auf die\nBeklagte 2 übertragen, womit diese nunmehr Patentinhaberin ist. Die Beklagte 2\nwandte mit Eingabe vom 16. April 2010 ein, die Stellungnahme betreffend Übertragung\ndes Patents sei verspätet, und im Übrigen sei die Übertragung des Patents zu Unrecht\nerfolgt (Ger.act. 70 Rz 4ff.). Die Klägerin nahm zur nachträglichen Eingabe der\nBeklagten 2 am 17. Mai 2010 Stellung (Ger.act. 74), worauf die Beklagte 2 beantragte,\ndie nachträgliche Eingabe der Klägerin vom 17. Mai 2010 sei nicht zuzulassen (Ger.act.\n77). Der Beklagte 1 reichte keine Stellungnahme zur nachträglichen Eingabe der\nBeklagten 2 ein.\n\na) Die Beklagte 2 ist als Patentinhaberin im Patentregister eingetragen, wie sich aus\ndem Auszug aus dem Patentregister vom 16. März bzw. 14. Mai 2010 ergibt\n(Ger.act. 53a, 74a; Übertragung vom 11.07.2008). Die Eintragung des Patents in das\nRegister hat die Rechtsvermutung zur Folge, dass das Patent gültig sei und zu Recht\ndem eingetragenen Inhaber zustehe (Heinrich, PatG/EPÜ, Art. 60 Rz 3). Das\nPatentregister ist öffentlich, mithin handelt es sich um eine dem Richter amtlich\nbekannte Tatsache (Art. 90 Abs. 3 ZPO; Leuenberger/Uffer-Tobler, N 3f). Vorliegend\ngenügte es somit, dass eine Partei auf diese allgemein bekannte Tatsache hinwies. Sie\nhatte diese aber weder zu beweisen, noch war sie an die Frist von Art. 164 Abs. 2 ZPO\ngebunden (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 5 zu Art. 90 ZPO). Im Übrigen hätte das\nHandelsgericht diese neue Tatsache auch deshalb zu berücksichtigen, nachdem das\nKassationsgericht des Kantons St. Gallen im Verfahren der Beklagten 2 gegen die\nKlägerin betreffend Prozesskosten festhielt, dass der Beklagte 1 offensichtlich in der\nZwischenzeit das Patent an die vormalige Lizenznehmerin, d.h. die Beklagte 2,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nveräussert habe. An diese Feststellung ist das Handelsgericht gebunden. Das\nKassationsgericht hielt ferner fest, dass bei Patentnichtigkeitsklagen der im\nPatentregister eingetragene Inhaber des Patents passivlegitimiert sei (Urteil E. I.1.).\n\n"}