{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-05-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-4_2011-05-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1783&type=1563347022&cHash=16a5b9af983eb5acf98d572c221dd3c5", "Checksum": "f1e0786a61bc3cdc66bde4acbc254e16"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.05.2011 HG.2009.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 164 und Art. 244 ZPO (sGS 961.2); Art. 1 und Art. 7 PatG (SR 232.14). Der Rückweisungsentscheid des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen bindet das Handelsgericht an die Rechtsauffassung, die ihm zugrunde liegt, weshalb eine von der Klägerin mit einer nachträglichen Eingabe eingereichte Patentschrift zu berücksichtigen ist. Im Sinne der Verhandlungsmaxime ist der Nachweis des Standes der Technik Sache der Parteien. Eine im Rückweisungsverfahren eingereichte nachträgliche Eingabe der Klägerin, mit welcher Patentschriften eingereicht werden, ist wegen Nichteinhaltung der Frist und mangelnder Sorgfalt nicht zuzulassent. Unter welchen Voraussetzungen ist bei einer Patentnichtigkeitsklage eine Erfindung neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit? (Handelsgericht St. Gallen, 10. 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Unter welchen Voraussetzungen ist bei einer Patentnichtigkeitsklage eine Erfindung neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit? (Handelsgericht St. Gallen, 10. Mai 2011, HG.2009.4).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzumutbare Sorgfalt nicht aufgewendet zu haben, dann müsse es begründen können,\nworin die gebotene Sorgfalt bestanden habe und inwiefern sie, wäre sie angewendet\nworden, der betreffenden Partei ermöglicht hätte, die fragliche Eingabe früher\neinzureichen (Entscheid Kassationsgericht vom 18.11.2008 E. 6 S. 8f.).\n\nAn diese Erwägungen des Kassationsgerichts ist das Handelsgericht, wie erwähnt,\ngrundsätzlich gebunden (Art. 244 ZPO). Zu beachten ist dabei, dass sich das\nKassationsgericht nicht mit der Lehre und Rechtsprechung betreffend den Begriff der\nzumutbaren Sorgfalt auseinandergesetzt und insbesondere nicht ausgeführt hat, es\nseien an die anzuwendende Sorgfalt weniger hohe Anforderungen zu stellen. Peter\nHeinrich weist im synoptischen Kommentar zum PatG und EPÜ (2. Aufl., Bern 2010)\nauf die Probleme von Recherchen nach dem Stand der Technik hin.\nRechercheergebnisse seien selten vollständig, und Recherchen würden auch aus\nfinanziellen Gründen beendet. Wenn eine ausgeführte Patentrecherche ein bestimmtes\ntatsächlich existierendes Dokument (Beweismittel) nicht bzw. nicht rechtzeitig zu Tage\ngefördert habe, könnten die Parteien – so P. Heinrich – mit dem Problem konfrontiert\nsein, dass die Gerichte zu hohe, d.h. unrealistische Anforderung an die Sorgfalt der\nPartei bzw. der Rechercheure stellten. Wenn eine Partei unverschuldet nicht den\nvollständigen Stand der Technik gekannt habe, solle dies von den Gerichten bei der\nAnwendung der entsprechenden Bestimmungen der Prozessordnung nach Möglichkeit\nberücksichtigt werden, um Fehlurteile zu vermeiden, die mit dem materiellen\nPatentrecht im Widerspruch stehen würden (P. Heinrich, PatG/EPÜ, Art. 7 Rz 60ff.). P.\nHeinrich vertritt deshalb die Auffassung, dass echte Noven im Sinne von Art. 229 Abs.\n1 lit. a CH-ZPO auch solche Dokumente, welche den Stand der Technik belegen, seien,\ndie erst nach Abschluss des Schriftenwechsels bzw. der Instruktionsverhandlung\nentstanden oder gefunden worden seien; mithin könne ein Schriftstück zum Stand der\nTechnik, das zwar schon früher entstanden, aber erst nachher gefunden worden sei,\nbis zur Hauptverhandlung vorgebracht werden (Heinrich, PatG/EPÜ, Art. 76 Rz 39 mit\nHinweis auf den unveröffentlichten Entscheid des Kassationsgerichts St. Gallen vom\n18.11.2008, der in diesem Sinne \"das Eis bereits etwas gebrochen\" habe).\n\nc) Gemäss Art. 164 Abs. 2 ZPO ist das Gesuch um Zulassung innert 10 Tagen\neinzureichen, nachdem die Prozesspartei Kenntnis vom Grund erhalten hat\n(Leuenberger/Uffer-Tobler, N 3 zu Art. 164 ZPO; GVP 1993 Nr. 65). Die Klägerin\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbehauptet in der nachträglichen Eingabe vom 5. März 2010, sie habe die US-\nPatentschriften 3,898,410 und 4,013,859 (Beilagen 1 und 2) anlässlich einer neuen\nRecherche am 23. Februar 2010 gefunden. Damit hätte sie die 10-tägige Frist mit der\nEingabe vom 5. März 2010 eingehalten. Indessen hat die Klägerin diese Behauptung in\nkeiner Weise belegt, und sie wird von den Beklagten bestritten. Damit hat die Klägerin\nnicht hinreichend dargetan, dass sie die Frist von Art. 164 Abs. 2 ZPO eingehalten hat.\nIm Übrigen war das Gutachten von B. den Parteien bereits am 21. Januar 2010\nzugestellt worden. Soweit dieses Anlass für eine neue Recherche gegeben hätte, hätte\ndiese vor dem 23. Februar 2010 durchgeführt werden können. In Übereinstimmung mit\nder Verfügung des Handelsgerichtspräsidenten vom 24. März 2010 ist deshalb die\nnachträgliche Eingabe der Klägerin vom 5. März 2010, da verspätet, aus dem Recht zu\nweisen.\n\n"}