{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-05-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-4_2011-05-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1783&type=1563347022&cHash=16a5b9af983eb5acf98d572c221dd3c5", "Checksum": "f1e0786a61bc3cdc66bde4acbc254e16"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.05.2011 HG.2009.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 164 und Art. 244 ZPO (sGS 961.2); Art. 1 und Art. 7 PatG (SR 232.14). Der Rückweisungsentscheid des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen bindet das Handelsgericht an die Rechtsauffassung, die ihm zugrunde liegt, weshalb eine von der Klägerin mit einer nachträglichen Eingabe eingereichte Patentschrift zu berücksichtigen ist. Im Sinne der Verhandlungsmaxime ist der Nachweis des Standes der Technik Sache der Parteien. Eine im Rückweisungsverfahren eingereichte nachträgliche Eingabe der Klägerin, mit welcher Patentschriften eingereicht werden, ist wegen Nichteinhaltung der Frist und mangelnder Sorgfalt nicht zuzulassent. Unter welchen Voraussetzungen ist bei einer Patentnichtigkeitsklage eine Erfindung neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit? (Handelsgericht St. Gallen, 10. 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Unter welchen Voraussetzungen ist bei einer Patentnichtigkeitsklage eine Erfindung neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit? (Handelsgericht St. Gallen, 10. Mai 2011, HG.2009.4).\n\n5. Die Beklagten haben die Klägerin mit Fr. 21'098.80 unter solidarischer\nHaftbarkeit zu entschädigen.\n\n3. Mit Urteil vom 18. November 2008 hob das Kassationsgericht des Kantons St.\nGallen den Entscheid des Handelsgerichts auf und wies die Sache zur neuen\nBeurteilung an das Handelsgericht zurück mit der Vorgabe, dass die nachträgliche\nEingabe der Klägerin vom 6. Juli 2007 (Ger.act. 161/HG.2005.21-HGK) zuzulassen sei.\nEs hielt fest, die Rüge der Verletzung von Art. 164 ZPO sei begründet, und es sei davon\nauszugehen, dass der gegenständliche Prozess in Kenntnis der US-Patentschrift\n4,163,139 einen anderen Verlauf genommen hätte.\n\nDas Kassationsgericht schrieb mit Entscheid vom 18. November 2008 ein Verfahren\nbetreffend eine Nichtigkeitsbeschwerde der Beklagten 2, mit welcher sie die\nAufhebung der Ziffern 4 und 5 des Urteils des Handelsgerichts vom 21. April 2008\nverlangt hatte, zufolge Gegenstandslosigkeit am Protokoll ab. Es wies darauf hin, dass\nim soeben erwähnten Entscheid vom 18. November 2008 auch der Kostenpunkt des\nEntscheides des Handelsgerichts aufgehoben worden sei, womit sich die vorliegende\nBeschwerde, bei welcher es ausschliesslich um die Verteilung der Prozesskosten gehe,\nals gegenstandslos erweise.\n\n4. Am 10. Mai 2011 fand vor dem Handelsgericht die mündliche Schlussverhandlung\nstatt, an der die Parteien die eingangs aufgeführten Rechtsbegehren stellten.\n\nII.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1. Art. 244 Abs. 2 ZPO sieht ausdrücklich eine teilweise Aufhebung durch das\nKassationsgericht vor. Es hebt somit den Entscheid auf, soweit dieser angefochten\nworden ist und ein Nichtigkeitsgrund festgestellt wird (Leuenberger/Uffer-Tobler,\nKommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 2a zu Art.\n244 ZPO). Der Rückweisungsentscheid des Kassationsgerichts bindet das\nHandelsgerichts an die Rechtsauffassung, die ihm zugrunde liegt (Art. 50 Abs. 2\naGerG; Leuenberger/Uffer-Tobler, N 3b zu Art. 244 ZPO). Entsprechend Ziff. 1 des\nKassationsgerichtsentscheids vom 18. November 2008 werden die nachträgliche\nEingabe der Klägerin vom 6. Juli 2007 (Ger.act. 161) und insbesondere die US-\nPatentschrift 4,163,139 (Ger.act. 161a/HG.2005.21-HGK, Beilage 1) zugelassen.\n\n2. a) Auf eine entsprechende Anfrage betreffend eine allfällige Befangenheit hin\n(Ger.act. 20) teilte der Experte B. mit Schreiben vom 16. Juni 2009 mit, dass die\nBeklagte 2 Auftraggeberin der C. AG, in welcher er Angestellter ist, sei, wobei der\nAuftrag von Patentanwältin Frau Dr. D. bearbeitet werde. Er selber habe mit dem\nAuftrag nichts zu tun und halte sich nicht für befangen (Ger.act. 21). Den Parteien\nwurde dieses Schreiben zugestellt, und sie hielten mit Schreiben vom 29. bzw. 30. Juni\n2009 fest, dass sie gegen die Ernennung von B. als Experten keine Einwendungen\nerheben würden (Ger.act. 26, 27, 29). Mit Schreiben vom 27. August 2009 beauftragte\nder Handelsgerichtspräsident den Experten B., die von ihm im Verfahren HG.2005.21-\nHGK erstattete Expertise unter Berücksichtigung der US-Patentschrift 4,163,139 zu\nergänzen (Ger.act. 32).\n\nAn Schranken machte die Klägerin geltend, es bestehe ein \"Anschein einer\nBefangenheit\" des Experten. Sie legte das vom Experten B. im vorliegenden Verfahren\nerstattete Ergänzungsgutachten in dem Sinne aus, dass der Experte mit den dort\ngemachten Ausführungen und \"mit den nötigen rechtlichen Korrekturen\" bestätige,\n\"dass der Gegenstand des Patents nahe gelegen hat\" (Plädoyer Klägerin S. 28 Ziff. 7.1\nAbs. 1). Indessen sei es \"menschlich verständlich\", dass sich der Experte nicht zu\ndieser Konsequenz habe \"durchringen können\", dies zum einen aus Gründen der\n\"Gesichtswahrung\". Zum andern machte die Klägerin geltend, es habe\nzugegebenermassen ein Interessenkonflikt bestanden, den sie (Klägerin) jedoch nicht\nzum Anlass einer Ablehnung gemacht habe, da sie den Ausgang des\nErgänzungsgutachtens für \"sonnenklar\" gehalten habe, nachdem der Experte selber\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nerklärt habe, bei Berücksichtigung der US-Patentschrift 4,163,139 wäre das Ergebnis\nanders (Plädoyer Klägerin S. 28 Ziff. 7.1 Abs. 2).\n\n"}