{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-05-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-4_2011-05-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1783&type=1563347022&cHash=16a5b9af983eb5acf98d572c221dd3c5", "Checksum": "f1e0786a61bc3cdc66bde4acbc254e16"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.05.2011 HG.2009.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 164 und Art. 244 ZPO (sGS 961.2); Art. 1 und Art. 7 PatG (SR 232.14). Der Rückweisungsentscheid des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen bindet das Handelsgericht an die Rechtsauffassung, die ihm zugrunde liegt, weshalb eine von der Klägerin mit einer nachträglichen Eingabe eingereichte Patentschrift zu berücksichtigen ist. Im Sinne der Verhandlungsmaxime ist der Nachweis des Standes der Technik Sache der Parteien. Eine im Rückweisungsverfahren eingereichte nachträgliche Eingabe der Klägerin, mit welcher Patentschriften eingereicht werden, ist wegen Nichteinhaltung der Frist und mangelnder Sorgfalt nicht zuzulassent. Unter welchen Voraussetzungen ist bei einer Patentnichtigkeitsklage eine Erfindung neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit? (Handelsgericht St. Gallen, 10. 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Unter welchen Voraussetzungen ist bei einer Patentnichtigkeitsklage eine Erfindung neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit? (Handelsgericht St. Gallen, 10. Mai 2011, HG.2009.4).\n\n3. Kochgerät nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass die geradlinig\nverlaufenden Abschnitte (21 bzw. 24) der aussen liegenden Windungen (19) der\nbenachbarten Heizelemente parallel zueinander verlaufen und dass der Abstand A2\nzwischen den äusseren geradlinig verlaufenden Abschnitten (21 bzw. 24) der\nbenachbarten Wicklungen (6 bzw. 7 bzw. 8 bzw. 9) zweimal so gross ist wie der\nAbstand zwischen den benachbarten Windungen (z.B. 18 und 19) eines der\nHeizelemente.\n\n4. Kochgerät nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Induktoren (10) der\nHeizelemente (6 bis 9) in Serie geschaltet und an eine Stromquelle (60) angeschlossen\nsind und dass der Wicklungssinn der Induktoren (10) derart ist, dass der Strom in den\ngeradlinigen und parallel zueinander verlaufenden Abschnitten (21 bzw. 24) der\näusseren Windungen (19) der benachbarten Heizelemente (6 bis 9) in gleicher Richtung\nfliesst.\n\n5. Kochgerät nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass ein erster\nAnschlussleiter (11) an die aussen am Rande liegende Windung (19) des Induktors (10)\neines ersten Heizelementes (6) angeschlossen ist, dass ein zweiter Anschlussleiter (12)\nan die mittig liegende Windung (13) des Induktors (10) eines zweiten Heizelementes (7)\nangeschlossen ist, dass der spiralförmige Induktor (10) des ersten Heizelementes (6)\nsich im Gegenuhrzeigersinn und der Induktor (10) des zweiten Heizelementes (7) sich\nim Uhrzeigersinn öffnet.\n\n6. Kochgerät nach Anspruch 5, welches zwei Heizelemente (6, 7) aufweist, dadurch\ngekennzeichnet, dass die mittige Windung (13) des ersten Heizelementes (6) mit Hilfe\neines ersten Verbindungsleiters (20) mit der äusseren Windung (19) des zweiten\nHeizelementes (9) verbunden ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n7. Kochgerät nach Anspruch 5, welches vier in einem Viereck angeordnete\nHeizelemente (6 bis 9) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die mittige\nInduktorwindung (13) des ersten Heizelementes (6) mit Hilfe eines ersten\nVerbindungsleiters (20) mit der äusseren Induktorwindung (19) des vierten\nHeizelementes (9) verbunden ist, dass die mittige Windung (13) dieses vierten\nHeizelementes (9) mit Hilfe eines weiteren Verbindungsleiters (20) an die äussere\nInduktorwindung (19) des dritten Heizelementes (8) verbunden ist, dass die mittige\nInduktorwindung (13) dieses dritten Heizelementes (8) mit Hilfe eines noch weiteren\nVerbindungsleiters (20) an die äussere Windung (19) des zweiten Heizelementes (7)\nangeschlossen ist, dass die Spirale des Induktors (10) des dritten Heizelementes (8)\nsich im Gegenuhrzeigersinn öffnet und dass der Induktor (10) des vierten\nHeizelementes (9) sich im Uhrzeigersinn öffnet.\n\n8. Kochgerät nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass eine Stromquelle (60)\nvorgesehen ist, an welche die Heizvorrichtung (2) angeschlossen ist, dass diese\nStromquelle (60) einen Generator (61) von Stromimpulsen aufweist, welcher über Leiter\n(62, 63) an die Heizvorrichtung (2) angeschlossen ist, dass dieser Generator (61) derart\nist, dass sich sowohl die erzeugte Frequenz als auch die Leistung der Impulse steuern\nlässt, dass einem der Zuführleiter (63) ein Stromwandler (64) zugeordnet ist, welcher an\nerste Eingänge einer Phasenmessvorrichtung (65) angeschlossen ist, dass ein weiterer\nEingang dieser Phasenmessvorrichtung (65) über eine Leitung (67) an den\nStromgenerator (61) direkt angeschlossen ist, dass ein Einstellelement (66) zur\nSteuerung der Arbeitsweise der Phasenmessvorrichtung (65) an diese angeschlossen\nist, dass der Ausgang der Phasenvorrichtung (65) über Leitungen (68, 69) an eine\nAnsteuerungsvorrichtung (70) für den Generator (61) angeschlossen ist, dass diese\nVorrichtung (70) über weitere Leiter (71, 72) mit dem Generator (61) verbunden ist, dass\neine weitere Leitung (73) vom Generator (61) zur Ansteuerungsvorrichtung (70)\nzurückführt, dass die Ansteuerungsvorrichtung (70) an die Phasenmessvorrichtung (65)\nüber eine weitere Leitung (74) zurückgekoppelt ist und dass zur Einstellung der\ngewünschten Leistung die Ansteuerungsvorrichtung (70) mit einem zweiten\nEinstellelement (75) versehen ist.\n\n9. Kochgerät nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Leiter (32) auf der\nTrägerplatte (31) mäanderförmig verlegt ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDas Handelsgericht verlegte die Gerichts- und Parteikosten im Entscheid vom 21. April\n2008 wie folgt:\n\n4. Die Gerichtskosten von Fr. 53'844.15, bestehend aus der Entscheidgebühr von\nFr. 30'000.-- und den Expertisekosten von Fr. 23'844.15, bezahlen die Klägerin zu 1/3\nund die Beklagten zu 2/3 unter solidarischer Haftbarkeit. Der Klägerin werden die\nEinschreibgebühr von Fr. 1'000.-- und die Kostenvorschüsse von Fr. 23'000.--\nangerechnet bzw. es wird ihr der Restbetrag von Fr. 6'051.95 zurückerstattet. Den\nBeklagten wird der Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- angerechnet.\n\n"}