{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-05-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-4_2011-05-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1783&type=1563347022&cHash=16a5b9af983eb5acf98d572c221dd3c5", "Checksum": "f1e0786a61bc3cdc66bde4acbc254e16"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.05.2011 HG.2009.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 164 und Art. 244 ZPO (sGS 961.2); Art. 1 und Art. 7 PatG (SR 232.14). Der Rückweisungsentscheid des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen bindet das Handelsgericht an die Rechtsauffassung, die ihm zugrunde liegt, weshalb eine von der Klägerin mit einer nachträglichen Eingabe eingereichte Patentschrift zu berücksichtigen ist. Im Sinne der Verhandlungsmaxime ist der Nachweis des Standes der Technik Sache der Parteien. Eine im Rückweisungsverfahren eingereichte nachträgliche Eingabe der Klägerin, mit welcher Patentschriften eingereicht werden, ist wegen Nichteinhaltung der Frist und mangelnder Sorgfalt nicht zuzulassent. Unter welchen Voraussetzungen ist bei einer Patentnichtigkeitsklage eine Erfindung neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit? (Handelsgericht St. Gallen, 10. 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Unter welchen Voraussetzungen ist bei einer Patentnichtigkeitsklage eine Erfindung neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit? (Handelsgericht St. Gallen, 10. Mai 2011, HG.2009.4).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2009.4\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 10.05.2011\nEntscheiddatum: 10.05.2011\n\nEntscheid Handelsgericht, 10.05.2011\nArt. 164 und Art. 244 ZPO (sGS 961.2); Art. 1 und Art. 7 PatG (SR 232.14). Der\nRückweisungsentscheid des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen\nbindet das Handelsgericht an die Rechtsauffassung, die ihm zugrunde liegt,\nweshalb eine von der Klägerin mit einer nachträglichen Eingabe eingereichte\nPatentschrift zu berücksichtigen ist. Im Sinne der Verhandlungsmaxime ist\nder Nachweis des Standes der Technik Sache der Parteien. Eine im\nRückweisungsverfahren eingereichte nachträgliche Eingabe der Klägerin,\nmit welcher Patentschriften eingereicht werden, ist wegen Nichteinhaltung\nder Frist und mangelnder Sorgfalt nicht zuzulassent. Unter welchen\nVoraussetzungen ist bei einer Patentnichtigkeitsklage eine Erfindung neu\nund beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit? (Handelsgericht St. Gallen, 10.\nMai 2011, HG.2009.4).\n\nErwägungen\n\nI.\n\n1. Die A. GesmbH (Klägerin) vertreibt Induktionskochherde. Der Beklagte 1 war zum\nZeitpunkt des Urteils des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. April 2008\nEigentümer des schweizerischen Patents CH … (Streitpatent), an dem er eine Lizenz an\ndie Beklagte 2 vergeben hatte.\n\nDas vom Handelsgericht auf Nichtigkeitsklage hin zu beurteilende CH-Patent … betrifft\nein Kochgerät mit induktiver Heizvorrichtung. Der Gegenstand der Erfindung betrifft im\nWesentlichen die Anordnung von Spulen einer induktiven Heizeinrichtung und die\nAnordnung einer Abschirmung bei einem Kochgerät oder die Ausgestaltung einer\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSchaltung auf der Stufe eines Blockschaltbildes zur Speisung der Spulen eines\nKochgerätes. Die vom Erfinder genannte Aufgabe besteht gemäss Streitpatent darin,\nein Kochgerät mit induktiven Heizelementen zu schaffen, das auch in Grossküchen\nverwendbar ist. Und zwar so, dass möglichst viele Töpfe oder dergleichen auf der\nKochplatte zugleich stehen können.\n\n2. Am 8. März 2005 reichte die Klägerin die vorliegende Klage mit dem Begehren ein,\nes sei die Nichtigkeit von CH … festzustellen. Am 12. Mai 2006 ordnete das\nHandelsgericht zur Frage der Rechtsbeständigkeit von CH … eine Expertise an\n(Ger.act. 71/HG.2005.21-HGK). Der Experte Dipl. El.-Ing. ETH, lic.iur., Rechts- und\nPatentanwalt B., kam im Gutachten vom 19. Dezember 2006 (Ger.act. 111/HG.\n2005.21-HGK) und im Rahmen der Beantwortung der Ergänzungsfragen (Ger.act. 185/\nHG.2005.21-HGK) zum Schluss, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des\nHauptantrages keine patentfähige Erfindung darstelle, jedoch der Rechtsbestand des\nStreitpatentes gemäss Eventualanträgen beider Beklagten gegeben sei. Mit Entscheid\nvom 21. April 2008 wies das Handelsgericht die Klage auf Nichtigkeit des Patents CH\n… in der Fassung gemäss Eventualantrag ab (Dispositiv Ziff. 3). Da die Beklagten die\nNichtigkeit in der Fassung gemäss ursprünglicher Patentschrift anerkannten, schrieb\ndas Handelsgericht die Klage in diesem Punkt als erledigt ab (Dispositiv Ziff. 1).\nNachdem die Beklagte 2 im Zeitpunkt des Urteils Lizenznehmerin war, wies es die\nKlage gegen die Beklagte 2 wegen fehlender Passivlegitimation ab (Dispositiv Ziff. 2).\nDie patentfähige Erfindung lautet in der eingeschränkten Fassung gemäss Urteil\n(Dispositiv Ziff. 3) wie folgt:\n\n1. Kochgerät mit einer induktiven Heizvorrichtung (2), welche sich unter einer\nviereckigen Kochplatte (1) befindet, dadurch gekennzeichnet, dass die Heizvorrichtung\n(2) zumindest zwei Heizelemente (6 bis 9) aufweist, dass diese Heizelemente derart\nausgeführt und angeordnet sind, dass auch der zwischen diesen benachbarten\nHeizelementen (6, 7) befindliche Bereich der Kochplatte (1) für Kochzwecke\nverwendbar ist, dass eine Abschirmvorrichtung (3) sich zwischen der Kochplatte und\nder Heizvorrichtung (2) befindet, dass diese Abschirmvorrichtung (3) einen geerdeten\nLeiter (32) aufweist, welcher in bzw. auf einer Trägerplatte (31) derart verlegt ist, dass\nmöglichst die ganze Fläche der Trägerplatte (31) durch den Leiter bedeckt ist und dass\ndieser Leiter keine geschlossene Schleife bildet.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. Kochgerät nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Heizelement (6\nbis 9) einen Flächeninduktor (10) mit im wesentlichen spiralförmigen Windungen\numfasst, dass die jeweilige Windung (13 bis 19) eines solchen Induktors (10) praktisch\ngeradlinig verlaufende und hintereinander geschaltete Abschnitte (21 bis 24) aufweist\nund dass der jeweilige geradlinig verlaufende Windungsabschnitt parallel zu einer der\nSeiten (101 bzw. 102) der Kochplatte (1) verläuft.\n\n"}