8. Die von der Klägerin verlangten Verzugszinsen sind nicht bestritten worden und sind ausgewiesen. Wie soeben ausgeführt, sind vom eingeklagten Betrag von Fr. 74'666.40 Fr. 300.-- abzuziehen. Die Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 74'366.40 zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 71'784.-- vom 18. April 2008 bis 27. Oktober 2008 und 5 % auf Fr. 74'366.40 ab dem 28. Oktober 2008 zu bezahlen. Ferner ist in der Betreibung Nr. 82351 des Betreibungsamtes Altstätten vom 28. Oktober 2008 wird der Rechtsvorschlag im Umfang des Klageschutzes zu beseitigen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/15