Die Beklagte habe dieses Angebot nie beantwortet. Die Beklagte bestritt diese Beträge an Schranken nicht und brachte auch nicht vor, welcher Betrag nach ihrer Ansicht für die nicht mitgelieferten vier Zwischenelemente einzusetzen sei. Damit ist der von der Klägerin genannte Betrag von Fr. 300.-- ausgewiesen. Die Höhe dieses Betrages für die Beschaffung der vier Zwischenelemente wird denn auch von den Fachrichtern als angemessen erachtet. Auf die Einholung einer Expertise zu dieser nicht mehr streitigen Frage kann verzichtet werden.