Allein die Beklagte bediente die Klägerin nie mit einer solchen Kostenaufstellung. Auch den Rechtsschriften und den von der Beklagten eingereichten Akten kann nicht entnommen werden, welcher Aufwand der Beklagten durch das Produzieren und Montieren der fehlenden vier Zwischenelemente entstanden ist. Die Klägerin führte an Schranken aus, es handle sich um eine Unvollständigkeit der Lieferung und nicht um einen Mangel. Für die Beschaffung der vier Zwischenelemente sei mit Kosten zwischen Fr. 200.-- und Fr. 300.-- zu rechnen. Die Beklagte habe dieses Angebot nie beantwortet.