7. Eine fristgerechte und substantiierte Mängelrüge, die zudem von der Klägerin akzeptiert wird, liegt somit lediglich bezüglich des Laufstegs bei der Anlage Neuseeland vor, konkret bezüglich der nicht mitgelieferten vier Zwischenelemente. Die Klägerin hat sich bereit erklärt, nach Vorlage einer detaillierten Kostenaufstellung für die aus der Mängelrüge resultierenden Material- und Montagekosten aufzukommen. Allein die Beklagte bediente die Klägerin nie mit einer solchen Kostenaufstellung.