ebenfalls daraufhin, dass keine mündlichen Rügen erfolgten. Nachdem die Klägerin die Mängelrügen betreffend die Anlage Neuseeland mit Schreiben vom 23./27. Mai 2008 (kläg. act. 17 und 18) zurückgewiesen und sie ihre Rechtsschutzversicherung eingeschaltet hatte, kann auch ausgeschlossen werden, dass die Beklagte nur mündlich statt schriftlich gerügt hat. Dies widerspräche – wie bereits ausgeführt – jeder Lebenserfahrung. Nach Auftreten von Meinungsverschiedenheiten wird aus Beweisgründen in der Regel nur noch schriftlich gerügt. Auf die Befragung der Organe