In der Klageantwort (S. 8 Ziff. 9) wird behauptet, dass die beiden Anlagen nach deren Ankunft (der Zeitpunkt ist nicht bekannt) in Qatar sofort ausgepackt und geprüft worden seien. Darauf hätten die Herren E. und F. "entdeckte Mängel" fristgerecht mündlich gerügt. Den Beweis der mündlichen Mängelrüge kann die Beklagte durch die Befragung ihrer Organe nicht führen. Es liegen keine Indizien dafür vor, dass nach der erfolgten schriftlichen Rüge vom 22. Mai 2008 mündlich weitere Mängel gerügt worden sind, insbesondere nicht in Bezug auf die Anlagen in Qatar. Die Tatsache, dass die Beklagte auf Schreiben der Klägerin nicht oder sehr spät reagierte und den Kontakt eher mied als suchte, deutet