6. Die behaupteten Mängel betreffend die Lieferung nach Qatar sind nicht substantiiert. Auch fehlt der Nachweis, dass irgendwelche Mängel rechtzeitig gerügt worden sind. Die Beklagte schreibt in der Duplik (S. 8 Ziff. 9), dass die Anlage in Qatar bis zum 15. November 2009 noch nicht aufgebaut war. Dem bekl. act. 11 kann entnommen werden, dass die Anlage bis zum 4. Oktober 2009 noch nicht an den Endabnehmer ausgeliefert worden war. In der Klageantwort (S. 8 Ziff. 9) wird behauptet, dass die beiden Anlagen nach deren Ankunft (der Zeitpunkt ist nicht bekannt) in Qatar sofort ausgepackt und geprüft worden seien.