Auch die diversen im E-Mail vom 19. September 2008 (bekl. act. 5) gerügten Mängel sind nicht begründet, da nicht nachgewiesen ist, dass diese Rügen an die Klägerin weitergeleitet worden sind. Als Beweis offeriert die Beklagte lediglich Herrn E. als Zeugen. Er soll die Mängel telefonisch bei der Klägerin abgemahnt haben. Auf die beantragte Einvernahme ist zu verzichten, da die Beklagte nicht hinreichend substantiiert ausgeführt hat, wann und © Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte