Es kann nun aber in keiner Weise ausgeschlossen werden, dass der Farbanstrich bereits auf dem Transport oder bei der Montage beschädigt worden war, worauf Mikrorisse im Farbanstrich dazu führten, dass die beschädigten Stellen unterrostet wurden. Nachdem die Beklagte die Ursache für die Roststellen weder substantiiert behauptet noch nachgewiesen hat, ist nicht dargetan, dass diese einen der Klägerin zuzurechnenden Mangel darstellen. Im Übrigen hat die Beklagte die preiswertere Lösung bestellt, indem die Klägerin die Anlage in Neuseeland nur mit RAL-Farbe gestrichen und nicht verzinkt liefern musste. Auch die diversen im E-Mail vom 19. September 2008 (bekl.